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Warum gibt es online kaum Roulette und Blackjack?
Wer die Lobby eines in Deutschland erlaubten Anbieters öffnet, sieht Walzen, Walzen und noch mehr Walzen. Der Kessel fehlt, der Blackjacktisch ebenfalls. Das liegt nicht am Geschmack der Betreiber, sondern an einem Absatz und an einer Zuständigkeitsgrenze zwischen zwei Behördenwelten.
§ 22a Abs. 2 GlüStV nennt die Sache beim Namen: Virtuelle Bankhalterspiele, ausdrücklich Roulette, Black Jack und Baccara, sind unter einer Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele unzulässig. Was anderswo in derselben Lobby nebeneinanderliegt, sind hier zwei getrennte Rechtsgebiete.
Bankhalterspiel heißt: Es wird gegen das Haus gespielt, das die Bank hält. Diese Rolle einzunehmen war in Deutschland traditionell das Vorrecht der Spielbank, und der Staatsvertrag hat diese alte Trennlinie ins Netz verlängert, statt sie aufzuheben.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder ist länderübergreifend für drei Erlaubnisarten zuständig: Sportwetten, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker. Das Online-Casinospiel gehört nicht dazu. Darüber entscheiden die Landesbehörden, und die wenigen erteilten Erlaubnisse dieser Art tragen fast alle das Vertriebsgebiet Schleswig-Holstein.
Daraus wird eine Landkarte statt eines Marktes. Dieselbe Marke kann einem Besucher in Kiel einen Tischbereich zeigen und demselben Besucher in Kassel nicht. Und die Zuschnitte sind fein: Manche Erlaubnis gilt nicht einmal für eine ganze Domain, sondern für einen einzelnen Pfad darauf.
Poker hat im Staatsvertrag eine eigene Erlaubnisart und ist deshalb bundesweit möglich, wenn auch bei deutlich weniger Anbietern als das Automatenspiel. Blackjack hat keine solche Kategorie. Der Unterschied wirkt zunächst willkürlich, folgt aber der Logik der Bank: Am Pokertisch spielen die Teilnehmer gegeneinander, beim Bankhalterspiel gegen den Veranstalter.
Für Livestudios gilt dasselbe. Was dort übertragen wird, ist ganz überwiegend Bankhalterspiel und teilt dessen Schicksal. Ein Angebot mit deutscher Automatenerlaubnis führt es nicht, und ein Angebot, das es ohne die passende Erlaubnis führt, sagt damit mehr über sich selbst aus als jede Werbeaussage auf seiner Startseite.
Die Übersicht der erlaubten Anbieter auf gluecksspiel-behoerde.de führt zu jeder eingetragenen Domain die Erlaubnisart und das Vertriebsgebiet. Gesucht wird dort die Domain aus der Adresszeile, nicht der Markenname, denn Erlaubnisinhaber sind Gesellschaften und heißen selten wie die Marke.
Steht neben den virtuellen Automatenspielen keine Erlaubnis für Online-Casinospiele, gibt es dort legal keinen Kessel. Steht eine da, lohnt der Blick auf das Gebiet: Gilt sie nur für ein Land, ist das Angebot für alle anderen kein deutschlandweites Produkt, auch wenn die Startseite so aussieht.