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Wie erkenne ich, ob ein Anbieter in Deutschland erlaubt ist?
Für diese Frage existiert genau eine belastbare Quelle, und sie gehört keinem Vergleichsportal, sondern der Aufsicht selbst. Die weiße Liste der GGL sagt, wer eine deutsche Erlaubnis besitzt. Alles andere ist Auslegung, Werbung oder Vermutung.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle an der Saale. Sie ist länderübergreifend für Sportwetten, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker zuständig und veröffentlicht auf gluecksspiel-behoerde.de die Übersicht der erlaubten Anbieter.
Die Liste wird laufend fortgeschrieben. Zu jedem Eintrag stehen dort der Erlaubnisinhaber, seine Anschrift, die Erlaubnisart, der Vertriebsweg, das Vertriebsgebiet, die zuständige Behörde und die Erlaubnisdaten je Domain. Sie ist unbequem zu lesen und dafür die einzige Fassung, die zählt.
Der häufigste Fehler beim Nachschlagen ist der Markenname. Erlaubnisinhaber sind Gesellschaften, und die heißen fast nie wie das Produkt: Hinter Betano steht die Betkick Sportsbetting Limited, hinter Casumo die Rabbit Entertain IT Limited, hinter Winamax die WINAMAX SA. Wer die Marke eintippt, bekommt ein leeres Ergebnis und hält ein völlig legales Angebot für illegal.
In die andere Richtung ist die Falle genauso tückisch. Die Suche nach der Zeichenfolge ice trifft die eingetragene Domain ice36.de, die mit dem nicht erlaubten Ice Casino nichts zu tun hat. Verlässlich ist allein der Abgleich der Adresse, die im Browser steht, Zeichen für Zeichen.
Das Register veröffentlicht für keinen einzigen Eintrag eine Erlaubnisnummer. Es führt sie schlicht nicht. Wer im Fußbereich einer Seite eine Nummer als Beleg für eine deutsche Erlaubnis präsentiert bekommt, sieht entweder eine Registernummer aus einer anderen Rechtsordnung oder eine Handelsregisternummer, und beide beweisen für Deutschland nichts.
Was stattdessen zählt, sind die Angaben aus der Liste selbst: der Name des Erlaubnisinhabers, die Erlaubnisart und das Gebiet. Diese drei Felder beantworten zusammen die Frage, ob ein Angebot für den Leser an seinem Wohnort tatsächlich erlaubt ist.
§ 9 Abs. 1 GlüStV erlaubt der Aufsicht, Zahlungsdienstleistern die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen daraus zu untersagen, sobald sie das Angebot öffentlich benannt hat. Sie muss dafür nicht zuvor gegen den Betreiber im Ausland vorgehen, was bei Sitz auf einer fernen Insel Jahre dauern könnte.
Für den Leser ist das eine kostenlose Warnleuchte. Eine Karte, die ausgerechnet bei einer bestimmten Seite ohne erkennbaren Grund abgelehnt wird, sagt manchmal mehr über deren Erlaubnislage aus als der gesamte Text im Impressum.
Die Altersgrenze steht in § 4 Abs. 3 GlüStV und liegt bei achtzehn Jahren. Sie ist keine Hausregel, die ein Anbieter lockern könnte, sondern die Bedingung, unter der er überhaupt arbeiten darf.
Und wenn aus dem Zeitvertreib etwas anderes geworden ist: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nimmt Anrufe entgegen, anonym und ohne Kosten, unter 0800 1 37 27 00. Auf check-dein-spiel.de finden sich ein Selbsttest und Wege in eine Beratung vor Ort.